LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.05.2014
7 Sa 122/14
Normen:
TVG § 1; TVG § 4;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 14.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2294/13

Auslegung eines Ergänzungstarifvertrages zur tariflichen Kündigungsfrist während der Zeit des Personalabbaus

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.05.2014 - Aktenzeichen 7 Sa 122/14

DRsp Nr. 2014/14960

Auslegung eines Ergänzungstarifvertrages zur tariflichen Kündigungsfrist während der Zeit des Personalabbaus

Gilt nach dem Wortlaut eines Ergänzungstarifvertrages zur Standort- und Beschäftigungssicherung "diese Regelung d) .. für Personalabbau während der gesamten Laufzeit des Tarifvertrages" und lautet die in Bezug genommene "Regelung d)" in ihrem Satz 1: "Mit dem Kündigungsschreiben erhalten Mitarbeiter das Angebot, nach Ablauf der 12-monatigen Kündigungsfrist für weitere 12 Monate in eine Transfergesellschaft (ZAB) gemäß § 6 Ziff. 5 zu wechseln", kann dieser Bestimmung nach Sinn und Zweck der Gesamtregelung nicht eine zwölf-monatige Kündigungsfrist für sämtliche Kündigungen während der Laufzeit des Tarifvertrags entnommen werden, wenn lediglich am Ende der Buchstaben a) und d) ausdrücklich geregelt ist, dass diese Regelung des jeweiligen Buchstabens "für Personalabbau während der gesamten Laufzeit des Tarifvertrages" gilt.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Az. 4 Ca 2294/13 - vom 14. Februar 2014 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TVG § 1; TVG § 4;

Tatbestand

1. 2. 3. 1. 2. 3.