LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.11.2007
8 Sa 516/07
Normen:
BGB § 133 ; BGB § 157 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 29.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2596/05

Auslegung eines Altersteilzeitvertrages zur Zahlung eines umsatzvariablen Jahreseinkommens.

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.11.2007 - Aktenzeichen 8 Sa 516/07

DRsp Nr. 2008/9717

Auslegung eines Altersteilzeitvertrages zur Zahlung eines umsatzvariablen Jahreseinkommens.

Normenkette:

BGB § 133 ; BGB § 157 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten im Wege einer Stufenklage die Zahlung eines umsatzvariablen Jahreseinkommens.

Der Kläger war seit dem 01.04.1986, zuletzt als Vertriebsleiter, auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages vom 01.07.1997, hinsichtlich dessen Inhalts auf Bl. 5 bis 12 d.A. Bezug genommen wird, beschäftigt. Ende Februar 2004 unterzeichneten die Parteien einen unter dem 22./23.12.2003 datierenden Altersteilzeitvertrag. Dieser, mit Wirkung ab dem 01.02.2004 geschlossene Vertrag sieht eine fünzigprozentige Reduzierung der Arbeitszeit des Klägers vor, wobei dieser - entsprechend dem sog. Blockmodell - bis zum 31.12.2005 seine bisherige Arbeitszeit in vollem Umfang zu erbringen hat und sich danach die Freistellungsphase anschließt. Der Alterszeitvertrag enthält u.a. folgende Bestimmungen:

§ 4

Altersteilzeitbezüge

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