LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.02.2014
5 Sa 280/13
Normen:
BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 22.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 306/13

Auslegung eines Abfindungsvergleichs zu verhaltensbedingten Kündigungsgründen im Rahmen eines Folgeprozesses auf Zahlung einer variablen Vergütung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.02.2014 - Aktenzeichen 5 Sa 280/13

DRsp Nr. 2014/6934

Auslegung eines Abfindungsvergleichs zu verhaltensbedingten Kündigungsgründen im Rahmen eines Folgeprozesses auf Zahlung einer variablen Vergütung

1. Haben sich die Parteien eines Kündigungsrechtsstreits im Rahmen eines Vergleichs darauf geeinigt, dass die Arbeitgeberin von den gegen die Arbeitnehmerin erhobenen Vorwürfen Abstand nimmt ("Die Beklagte erklärt, im Hinblick auf die gütliche Einigung würden Vorwürfe gegen die Klägerin nicht erhoben bzw. nicht aufrecht erhalten") kann die Arbeitgeberin der Arbeitnehmerin in einem Folgeprozess auf Zahlung einer variablen Vergütung nicht mehr entgegenhalten, dass das Arbeitsverhältnis aus verhaltensbedingten Gründen wegen Arbeitszeitbetrugs oder eines diesbezüglichen dringenden Verdachts geendet hat, um damit die in der zugrundeliegenden Betriebsvereinbarung bestimmten Voraussetzungen eines Wegfalls des Zahlungsanspruchs zu begründen. 2. Im Falle eines Vergleichs im Sinne des § 779 BGB kommt es weniger auf die wahre Ausgangslage im Sinne einer objektiven Bewertung der von beiden Seiten übernommenen Leistungen an als auf die Einschätzung der Sach- und Rechtslage durch die Parteien bei Abschluss der Vereinbarung; entscheidend ist, inwieweit sie zur Streitbereinigung wechselseitig nachgegeben haben.