BAG vom 18.04.2007
4 AZR 652/05
Normen:
BGB § 133 § 157 ; GG Art. 20 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AuR 2007, 180
BAG--Pressemitteilung Nr. 25/07
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 28.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 1867/04
ArbG Hannover, vom 24.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 367/04

Auslegung einer Verweisungsklausel; Vertrauensschutz bei Rechtsprechungsänderung - Arbeitsvertragliche Inbezugnahme eines Tarifvertrags; unbedingte zeitdynamische Verweisung; Rückwirkung einer Rechtsprechungsänderung; Vertrauensschutz

BAG, vom 18.04.2007 - Aktenzeichen 4 AZR 652/05

DRsp Nr. 2007/9175

Auslegung einer Verweisungsklausel; Vertrauensschutz bei Rechtsprechungsänderung - Arbeitsvertragliche Inbezugnahme eines Tarifvertrags; "unbedingte zeitdynamische Verweisung"; Rückwirkung einer Rechtsprechungsänderung; Vertrauensschutz

»1. Eine einzelvertraglich vereinbarte dynamische Bezugnahme auf einen bestimmten Tarifvertrag ist jedenfalls dann, wenn eine Tarifgebundenheit des Arbeitgebers an den im Arbeitsvertrag genannten Tarifvertrag nicht in einer für den Arbeitnehmer erkennbaren Weise zur auflösenden Bedingung der Vereinbarung gemacht worden ist, eine konstitutive Verweisungsklausel, die durch einen Verbandsaustritt des Arbeitgebers oder einen sonstigen Wegfall seiner Tarifgebundenheit nicht berührt wird ("unbedingte zeitdynamische Verweisung").2. Ist die Klausel jedoch vor dem 1. Januar 2002 vereinbart worden, ist sie aus Gründen des Vertrauensschutzes wie eine sog. "Gleichstellungsabrede" im Sinne der früheren Senatsrechtsprechung auszulegen.«

Orientierungssätze: