GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 103 Abs. 1; BetrAVG § 2 Abs. 1; BetrAVG § 2 Abs. 5; BetrAVG § 6; BetrAVG § 7 Abs. 1 S. 1; BetrAVG § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; BetrAVG § 16 Abs. 1; BetrAVG § 16 Abs. 2; BetrAVG (in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung) § 1; BetrAVG (in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung) § 2 Abs. 1; SGB VI § 35; SGB VI § 235 Abs. 2 S. 2; BGB § 242; ArbGG § 72 Abs. 5; ZPO § 138 Abs. 4; ZPO § 286; ZPO § 291; ZPO § 314; ZPO § 416; ZPO § 551 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; ZPO § 559 Abs. 1 S. 2; ZPO § 559 Abs. 2;
Fundstellen:
AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 68
AUR 2015, 283
BB 2015, 1396
BB 2015, 2304
DB 2015, 1970
NZA 2015, 1215
NZA-RR 2015, 371
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 30.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 1224/11
ArbG Köln, vom 07.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2132/11
Auslegung einer Versorgungsordnung in der betrieblichen AltersversorgungAblösung durch eine neue GesamtbetriebsvereinbarungZulässigkeit von Eingriffen in erdiente, aber noch nicht unverfallbare Anwartschaften
BAG, Urteil vom 10.03.2015 - Aktenzeichen 3 AZR 56/14
DRsp Nr. 2015/8445
Auslegung einer Versorgungsordnung in der betrieblichen AltersversorgungAblösung durch eine neue GesamtbetriebsvereinbarungZulässigkeit von Eingriffen in erdiente, aber noch nicht unverfallbare Anwartschaften
Orientierungssätze des Gerichts:1. Der Arbeitgeber, der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Wege einer Gesamtzusage verspricht, sagt regelmäßig nur eine Versorgung nach den jeweils bei ihm geltenden Versorgungsbedingungen zu. Da die Geltung der Regelungen auf einen längeren, unbestimmten Zeitraum angelegt ist, sind diese für die Begünstigten erkennbar von vornherein einem möglichen künftigen Änderungsbedarf ausgesetzt.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Praxishandbuch Sozialrecht" abrufen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.