BAG - Urteil vom 24.07.2001
3 AZR 716/00
Normen:
BGB § 133 § 157 ; BeamtVG § 6 ; BetrAVG § 1 ; ZPO § 256 § 561 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
NZA 2002, 528
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 22.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 9757/99
LAG Köln, vom 12.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 865/00

Auslegung einer Versorgungsordnung; Berücksichtigung eines Versorgungszuschlages nach Ziffer 6. 1.10 VwV zu § 6 BeamtVG im Rahmen des rentenfähigen Einkommens (letztes laufendes Monatsgehalt einschließlich der Zulagen ...); Bestimmung des betriebsrentenfähigen Einkommens - Auslegung einer Versorgungszusage

BAG, Urteil vom 24.07.2001 - Aktenzeichen 3 AZR 716/00

DRsp Nr. 2002/4392

Auslegung einer Versorgungsordnung; Berücksichtigung eines Versorgungszuschlages nach Ziffer 6. 1.10 VwV zu § 6 BeamtVG im Rahmen des rentenfähigen Einkommens ("letztes laufendes Monatsgehalt einschließlich der Zulagen ..."); Bestimmung des betriebsrentenfähigen Einkommens - Auslegung einer Versorgungszusage

»Bei einem für eine Tätigkeit in der Privatwirtschaft beurlaubten Beamten kann die Zeit der Beurlaubung beamtenrechtlich als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BeamtVG), wenn der beurlaubte Beamte sich verpflichtet, einen Versorgungszuschlag in Höhe von 30 % der ihm als Beamter ohne die Beurlaubung jeweils zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zu zahlen. Auch dann, wenn der Arbeitgeber, bei dem der beurlaubte Beamte beschäftigt ist, die Zahlung des Versorgungszuschlags zu dessen Gunsten übernimmt, gehört dieser Zuschlag nicht zum rentenfähigen Einkommen im Sinne einer beim Arbeitgeber geltenden Versorgungsordnung, wenn dies als "das letzte laufende Monatsgehalt einschließlich der Zulagen mit Ausnahme der Sozialzulagen" definiert wird. Hiermit sind nur die regelmäßigen Arbeitgeberleistungen gemeint, die an den beurlaubten Beamten als laufendes Entgelt für die von ihm geleistete Arbeit gezahlt werden.«

Normenkette:

BGB § 133 § 157 ; BeamtVG § 6 ; BetrAVG § 1 ; ZPO § 256 § 561 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand: