Auf die Berufung des Klägers hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 14.11.2013 in Sachen12
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 511,21 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.01.2013 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten um die richtige Berechnung der Vergütung für einen dem Kläger im Sommer 2012 gewährten Erholungsurlaub nach Maßgabe des zum 01.01.2012 in Kraft getretenen Rahmentarifvertrages für die gewerblich Beschäftigten in der Gebäudereinigung vom 28.06.2011.
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