Die Berufung des Klägers gegen das am 03.012.2013 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln -
Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
3.Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über den Inhalt einer tariflichen Regelung mit der Überschrift "Ergebnis einer Moderation zur Geschäftsgrundlage zum KTV sowie einer Schlichtungsschlussempfehlung zum
Die Vereinbarung lautet auszugsweise wie folgt:
"A. 5. c. Brückenlösung
L sagt zu, bis spätestens Ende 2012 mindestens 14 Embraer 190/195 mit KTV-Cockpitmitarbeitern zu den Tarifbedingungen der D L AG (D ) zu bereedern.
Mit Blick auf das zu erwartende Wachstum im KTV-Bereich und zur Abmilderung von Härten bei den Regionalpartnern, werden im Rahmen dieser Brückenlösung höchstens bis zu 24 Embraer 190/195 bis Ende 2014 im Regionalbereich außerhalb Ziffer I.2 bereedert.
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