Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob der Kläger die Weiterzahlung einer Überbrückungsbeihilfe von der Beklagten verlangen kann.
Streitgegenstand ist die Verurteilung der Beklagten zur Weiterzahlung der Überbrückungsbeihilfe gemäß § 8 Abs. 1 c des Tarifvertrages soziale Sicherung für einen Zeitraum vom 01.07.2002 bis zum 30.06.2007.
Die streitgegenständliche Tarifnorm lautet wie folgt:
Überbrückungsbeihilfe werden nicht gezahlt für Zeiten ...
c) nach Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer die Voraussetzungen zum Bezug des vorgezogenen Altersruhegeldes oder der Erwerbsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt (s. hierzu Protokollnotiz § 2 Ziffer 2 d).
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