LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 30.08.2004
7 Sa 262/04
Normen:
TASS § 8 Abs. 1c ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern - AK Pirmasens - 4 Ca 992/03 vom 18.02.2004,

Auslegung einer Tarifnorm zur Weiterzahlung einer Überbrückungsbeihilfe

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.08.2004 - Aktenzeichen 7 Sa 262/04

DRsp Nr. 2005/2085

Auslegung einer Tarifnorm zur Weiterzahlung einer Überbrückungsbeihilfe

1. Eine Änderung des Wortlauts des Tarifvertrages kann nur angenommen werden, wenn beide Tarifvertragsparteien eine entsprechende abweichende Regelung tatsächlich getroffen haben; die schriftliche Erklärung einer Tarifvertragspartei allein bewirkt dies nicht.2. Die einseitige Erklärung einer Tarifvertragspartei kann jedoch bei der Auslegung des Tarifvertrages berücksichtigt werden.

Normenkette:

TASS § 8 Abs. 1c ;

Tatbestand:

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob der Kläger die Weiterzahlung einer Überbrückungsbeihilfe von der Beklagten verlangen kann.

Streitgegenstand ist die Verurteilung der Beklagten zur Weiterzahlung der Überbrückungsbeihilfe gemäß § 8 Abs. 1 c des Tarifvertrages soziale Sicherung für einen Zeitraum vom 01.07.2002 bis zum 30.06.2007.

Die streitgegenständliche Tarifnorm lautet wie folgt:

Überbrückungsbeihilfe werden nicht gezahlt für Zeiten ...

c) nach Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer die Voraussetzungen zum Bezug des vorgezogenen Altersruhegeldes oder der Erwerbsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt (s. hierzu Protokollnotiz § 2 Ziffer 2 d).