Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 05.08.2021 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Berechnung der betrieblichen Altersversorgung.
Der am .1952 geborene Kläger ist zum 01.04.1980 in die Dienste der beklagten Forschungsgemeinschaft getreten. Grundlage des Anstellungsverhältnisses ist der Dienstvertrag vom 06.03.1980. Dieser beinhaltet zur Altersversorgung u. a. folgende Regelungen:
"(...)
§ 6
(...)
2) Nach Beendigung des Dienstverhältnisses gemäß Abs. 1 wird dem Mitarbeiter Versorgung in entsprechender Anwendung des
(...)
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