Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 28.10.2013 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über Altersrentenansprüche.
Der Beklagte ist ein so genannter kleiner Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, welchem ausschließlich Arbeitnehmer von Unternehmen des früheren G -K beitreten konnten. Die Regelungen zur Mitgliedschaft und die wechselseitigen Leistungspflichten sind durch Satzung geregelt.
Der Kläger war vom 1. Januar 1989 bis zum 29. Februar 2000 Arbeitnehmer in der Position als Abteilungsleiter bei der Beratungsgesellschaft G I P B A M GmbH. Im Anstellungsvertrag ist vereinbart, dass der Kläger nach erfolgreicher Probezeit Mitglied des Beklagten werden sollte. Ferner erteilte die Arbeitgeberin ihm am 1. März 1989 eine Versorgungszusage (so genanntes Versorgungsversprechen).
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