LAG Köln - Urteil vom 24.03.2014
2 Sa 917/13
Normen:
BetrAVG § 1b; BGB § 817;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 28.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 5163/13

Auslegung einer PensionskassenregelungAltersversorgung ohne EntgeltumwandlungVerstoß gegen Abfindungsverbot

LAG Köln, Urteil vom 24.03.2014 - Aktenzeichen 2 Sa 917/13

DRsp Nr. 2014/10519

Auslegung einer Pensionskassenregelung Altersversorgung ohne Entgeltumwandlung Verstoß gegen Abfindungsverbot

Auslegung einer Pensionskassenregelung, Altersversorgung ausschließlich durch Arbeitnehmerbeiträge aus versteuertem Einkommen (ohne Entgeltumwandlung).

Ansprüche von Arbeitnehmern können sich aus einer Satzung des Arbeitgebers ergeben. Dann ist auszulegen, ob es sich bei diesen Leistungen um Ansprüche aus dem BetrAVG handelt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 28.10.2013 - 8 Ca 5163/13 - wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 1b; BGB § 817;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Altersrentenansprüche.

Der Beklagte ist ein so genannter kleiner Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, welchem ausschließlich Arbeitnehmer von Unternehmen des früheren G -K beitreten konnten. Die Regelungen zur Mitgliedschaft und die wechselseitigen Leistungspflichten sind durch Satzung geregelt.

Der Kläger war vom 1. Januar 1989 bis zum 29. Februar 2000 Arbeitnehmer in der Position als Abteilungsleiter bei der Beratungsgesellschaft G I P B A M GmbH. Im Anstellungsvertrag ist vereinbart, dass der Kläger nach erfolgreicher Probezeit Mitglied des Beklagten werden sollte. Ferner erteilte die Arbeitgeberin ihm am 1. März 1989 eine Versorgungszusage (so genanntes Versorgungsversprechen).

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