LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 13.04.2004
4 Ta 83/04
Normen:
ZPO § 117 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 22.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 154/02

Auslegung einer Erklärung zur tatsächlichen Gewährung von zum Lebensunterhalt notwendigen Sachleistungen

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.04.2004 - Aktenzeichen 4 Ta 83/04

DRsp Nr. 2004/12603

Auslegung einer Erklärung zur tatsächlichen Gewährung von zum Lebensunterhalt notwendigen Sachleistungen

Mit der Erklärung "dass ich bei meinem Vermieter kostenlos wohne und lebe" erklärt die Antragstellerin, dass sie von ihrem Vermieter in irgendeiner Form unterhalten wird; dass der Vermieter erklärt, er habe keinerlei Verhältnisse oder Verpflichtungen, steht einer tatsächlichen Gewährung von zum Lebensunterhalt notwendigen Sachleistungen nicht entgegen.

Normenkette:

ZPO § 117 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Im Ausgangsverfahren wurde der Klägerin durch Beschluss vom 02.05.2002 unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt. Nach Abschluss des Verfahrens wurden die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin überprüft. Die Klägerin hat auf entsprechende Anfragen des Gerichts vom 23.06.2003 eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht. In dieser hat sie die Angabe nach Einnahmen sonstiger Vermögensgegenstände und Wohnkosten durchgestrichen. Das Arbeitsgericht fragte an, auf welche Umstände es zurückzuführen sei, dass die Klägerin keine Einkünfte habe und wie sie ihren Lebensunterhalt bestreite. Mit Schreiben vom 28.08.2003 erklärte die Klägerin wörtlich: