LAG München - Beschluss vom 25.04.2012
11 Sa 1064/11
Normen:
BGB § 613a Abs. 1 S. 3; BUrlG § 13 Abs. 1 S. 1; BUrlG § 13 Abs. 2 S. 1; BetrVG § 77 Abs. 4; GG Art. 20 Abs. 2 S. 2; GG Art. 20 Abs. 3; Richtlinie 88/2003/EG vom 04.11.2003 Art. 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 20.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 12836/10

Auslegung einer Betriebsvereinbarung zur Zahlung einer JubiläumsvergütungUnbegründete Zahlungsklage auf Urlaubsabgeltung und Urlaubsgeld im bayerischen Baugewerbe unter Ausschluss richtlinienkonformer Auslegung und Rechtsfortbildung

LAG München, Beschluss vom 25.04.2012 - Aktenzeichen 11 Sa 1064/11

DRsp Nr. 2015/2792

Auslegung einer Betriebsvereinbarung zur Zahlung einer Jubiläumsvergütung Unbegründete Zahlungsklage auf Urlaubsabgeltung und Urlaubsgeld im bayerischen Baugewerbe unter Ausschluss richtlinienkonformer Auslegung und Rechtsfortbildung

1. Sollen gemäß einer Betriebsvereinbarung zu Jubiläumszuwendungen Besitzstände "nach den folgenden Regeln" gewahrt werden, bedeutet dies, dass die Besitzstandswahrung nicht eindeutig und vollständig erfolgen soll, des es sonst genügt hätte festzuhalten, dass es für einen bestimmten Personenkreis bei der bisherigen Regelung verbleiben soll. 2. Ist in einer Betriebsvereinbarung zu Jubiläumszuwendungen von "bisherigen Anwartschaften" die Rede, ist damit in der Regel nicht nur der Grund sondern auch die Höhe der jeweiligen Forderung betroffen; wird jedoch Beschäftigten ausdrücklich eine Zahlung in der bisher geregelten Höhe zusagt, kann dies als Anzeichen dafür herangezogen werden, dass sich der verwendete Begriff "Anwartschaft" lediglich darauf beziehen soll, dass dem Grunde nach die Besitzstände beibehalten werden, die Höhe aber einer näheren Modifizierung unterliegt. 3. Im Zweifel ist derjenigen Auslegung der Vorzug einzuräumen, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt.