LAG München - Urteil vom 11.08.2011
2 Sa 100/11
Normen:
BetrAVG § 1; BGB § 611 Abs. 1; BetrVG § 77 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 30.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 27 Ca 9606/10

Auslegung einer Betriebsvereinbarung zur Überführung von Versorgungsanwartschaften; unbegründete Zahlungsklage zur Verzinsung eines Pensionsguthabens bei ausreichender Bezugnahme auf maßgebliche Pensionsordnung

LAG München, Urteil vom 11.08.2011 - Aktenzeichen 2 Sa 100/11

DRsp Nr. 2011/16046

Auslegung einer Betriebsvereinbarung zur Überführung von Versorgungsanwartschaften; unbegründete Zahlungsklage zur Verzinsung eines Pensionsguthabens bei ausreichender Bezugnahme auf maßgebliche Pensionsordnung

1. Wegen der normativen Wirkung einer Betriebsvereinbarung (§ 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG) ist ihr Sinn nach den Grundsätzen der Gesetzesauslegung und damit der objektive Inhalt der Betriebsvereinbarung zu ermitteln; auszugehen ist dabei vom Wortlaut und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. 2. Gebrauchen die Betriebsparteien einen Begriff, der allgemein in bestimmter Bedeutung angewandt wird, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sie ihn gleichfalls in diesem Sinn verstanden haben; ist der Wortsinn nicht eindeutig, sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck der betrieblichen Regelungen zu berücksichtigen, wenn sie im Regelungswerk Niederschlag gefunden haben. 3. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang der Regelungen, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Betriebsparteien liefern kann; bleiben Zweifel, können weitere Kriterien herangezogen werden, wie etwa die Entstehungsgeschichte und die bisherige Anwendung der Regelung.