LAG München - Urteil vom 25.04.2012
11 Sa 1064/11
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BUrlG § 1; BUrlG § 7 Abs. 4; BUrlG § 11; BUrlG § 13 Abs. 1 S. 1; BUrlG § 13 Abs. 2 S. 1; BGB § 613 a Abs. 1 S. 3; BetrVG § 77 Abs. 4; RTV Bau § 8; TV Urlaub (gewerbliche Arbeitnehmer im bayerischen Baugewerbe) § 2; TV (gewerbliche Arbeitnehmer im bayerischen Baugewerbe) § 3; TV (gewerbliche Arbeitnehmer im bayerischen Baugewerbe) § 5 Abs. 1 Buchst. b; TV (gewerbliche Arbeitnehmer im bayerischen Baugewerbe) § 7 Abs. 2; Richtlinie 88/2003/EG vom 04.11.2003 Art. 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 20.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 12836/10

Auslegung einer Betriebsvereinbarung zum Anspruch auf Jubiläumsvergütung; unbegründete Zahlungsklage bei Geltung abweichender Regelung nach Betriebsübergang; Urlaubsvergütung und Urlaubsabgeltung im bayerischen Baugewerbe; unbegründete Zahlungsklage bei Anwendung unionsrechtswidriger Tarifregelung

LAG München, Urteil vom 25.04.2012 - Aktenzeichen 11 Sa 1064/11

DRsp Nr. 2012/10053

Auslegung einer Betriebsvereinbarung zum Anspruch auf Jubiläumsvergütung; unbegründete Zahlungsklage bei Geltung abweichender Regelung nach Betriebsübergang; Urlaubsvergütung und Urlaubsabgeltung im bayerischen Baugewerbe; unbegründete Zahlungsklage bei Anwendung unionsrechtswidriger Tarifregelung

1. Parteien einer Betriebsvereinbarung können die von ihnen getroffenen Regelungen jederzeit für die Zukunft abändern; die neue Betriebsvereinbarung kann auch Bestimmungen enthalten, die für die Arbeitnehmer ungünstiger sind, da im Verhältnis zweier gleichrangiger Normen nicht das Günstigkeitsprinzip sondern die Zeitkollisionsregel gilt. 2. Gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 3 BGB gilt der Grundsatz, dass Rechte und Pflichten aus einer bei der Betriebsveräußerin geltenden Betriebsvereinbarung im Falle des Betriebsübergangs zum Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen der neuen Inhaberin und dem Arbeitnehmer werden, dann nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei der neuen Inhaberin durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden.