Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12.05.2017 -
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 333,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 11.12.2016 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 97 % und der Kläger zu 3 %.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Zahlung von Mehrarbeits-, Sonn- und Feiertagszuschlägen.
Der Kläger ist bei der Beklagten, die Filmstudios betreibt, seit dem 15.07.1999 als Bild- und Tontechniker auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 25.06.1999 (Bl. 11 ff. d. A.) beschäftigt.
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