Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 27.08.2020 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Höhe einer Tantieme aufgrund Zielvereinbarung.
Der Kläger war in dem Zeitraum vom 01.11.1998 bis zum 31.12.2019 bei der beklagten Immobiliengesellschaft, zuletzt als Leiter Legal & Compliance, beschäftigt. Im Anstellungsvertrag vom 12.10.2007 vereinbarten die Parteien u. a., dass der Kläger eine variable Vergütung auf der Basis einer jährlich zu treffenden Zielvereinbarung erhält, die bei 100%iger Zielerreichung 72.000,00 € beträgt. Mit Schreiben vom 14.06.2011 (Bl. 26 d. A.) erhöhte die Beklagte den Tantiemerichtwert auf 100.000,00 € ab dem 01.01.2011.
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