LAG Niedersachsen - Urteil vom 11.07.2011
9 Sa 1889/10
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; AltTzG § 6 Abs. 2 S. 1; AltTzG § 6 Abs. 2 S. 2; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Lüneburg, vom 17.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 248/09

Auslegung einer Altersteilzeitvereinbarung zur Ermittlung der maßgeblichen Arbeitszeit vor Beginn der Altersteilzeit

LAG Niedersachsen, Urteil vom 11.07.2011 - Aktenzeichen 9 Sa 1889/10

DRsp Nr. 2011/21114

Auslegung einer Altersteilzeitvereinbarung zur Ermittlung der maßgeblichen Arbeitszeit vor Beginn der Altersteilzeit

»§ 6 Abs. 2 Satz 2 AltTzG sieht eine Durchschnittsberechnung der wöchentlichen Altersteilzeit nur vor, wenn eine Höchstbegrenzung nach unten vorzunehmen ist. Der umgekehrte Fall, dass die Arbeitszeit vor Beginn der Altersteilzeit herabgesetzt werde, ist von § 6 Abs. 2 Satz 2 AltersteilzeitG nicht erfasst.«

Die Berufung des Kläger gegen das Urteil des Arbeitsgerichts B-Stadt vom 17.11.2010, 4 Ca 248/09 B wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; AltTzG § 6 Abs. 2 S. 1; AltTzG § 6 Abs. 2 S. 2; ZPO § 256 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz über die Höhe des während der Altersteilzeit zu zahlenden Entgeltes.

Der Kläger ist seit 7. August 1970 bei der Beklagten beschäftigt. Seit dem Jahre 1974 ist er als Gewerkschaftssekretär tätig. Er war bei der E. B. H. ("EBH") beschäftigt von der das Arbeitsverhältnis auf die Beklagte überging.