Die Berufung des Kläger gegen das Urteil des Arbeitsgerichts B-Stadt vom 17.11.2010, 4 Ca 248/09 B wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz über die Höhe des während der Altersteilzeit zu zahlenden Entgeltes.
Der Kläger ist seit 7. August 1970 bei der Beklagten beschäftigt. Seit dem Jahre 1974 ist er als Gewerkschaftssekretär tätig. Er war bei der E. B. H. ("EBH") beschäftigt von der das Arbeitsverhältnis auf die Beklagte überging.
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