BAG - Urteil vom 09.04.2008
4 AZR 149/07
Normen:
Tarifvertrag über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes (DRK-TV) § 29B Abs. 7 ; BBesG (1975) § 6 § 40 Abs. 5 S. 1, (n.F.) § 6 ;
Fundstellen:
AP DRK Nr. 26
DRK Nr. 26
NZA 2008, 1320
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 05.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Sa 17/05
ArbG Mannheim, vom 23.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 422/04

Auslegung DRK-Tarifvertrag; Reduzierung des Ortszuschlages bei Beschäftigung; des Ehegatten im öffentlichen Dienst; Nachteilsausgleich bei hälftiger Beschäftigung beider Ehegatten

BAG, Urteil vom 09.04.2008 - Aktenzeichen 4 AZR 149/07

DRsp Nr. 2008/16752

Auslegung DRK-Tarifvertrag; Reduzierung des Ortszuschlages bei Beschäftigung; des Ehegatten im öffentlichen Dienst; Nachteilsausgleich bei hälftiger Beschäftigung beider Ehegatten

Orientierungssätze: 1. Durch den in § 29B Abs. 7 Satz 3 DRK-TV geregelten Nachteilsausgleich soll gewährleistet werden, dass trotz der Reduzierung des Ortszuschlages auf Stufe 1 nach Satz 1 der Erwerbsgemeinschaft der Ehegatten der ihnen an sich zustehende Ortszuschlag insgesamt einmal voll gewährt wird. 2. Dieser Grundsatz gilt auch bei Teilzeitbeschäftigung (hier: hälftiger Beschäftigung) beider Ehegatten mit der Folge, dass durch den Nachteilsausgleich der Ehegattengemeinschaft der ihnen nach ihrem Familienstand zustehende Ortszuschlag entsprechend dem Umfang ihrer zusammengerechneten Beschäftigung, höchstens jedoch einmal in vollem Umfang gewährt wird.

Normenkette:

Tarifvertrag über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes (DRK-TV) § 29B Abs. 7 ; BBesG (1975) § 6 § 40 Abs. 5 S. 1, (n.F.) § 6 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen vom Kläger geltend gemachten Nachteilsausgleichs zum Ortszuschlag nach § 29B des Tarifvertrages über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes (DRK-TV).