LAG Hamm, vom 14.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 259/21
ArbG Dortmund, vom 24.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 3859/20
Auslegung des normativen Teils des TarifvertragsPauschalierung als Tarifvorgabe für vereinfachte ZuschlagsvergütungGrenzen der TarifauskunftSperrwirkung des § 77 Abs. 3 BetrVG
BAG, Urteil vom 08.12.2022 - Aktenzeichen 6 AZR 481/21
DRsp Nr. 2023/2971
Auslegung des normativen Teils des TarifvertragsPauschalierung als Tarifvorgabe für vereinfachte ZuschlagsvergütungGrenzen der TarifauskunftSperrwirkung des § 77 Abs. 3BetrVG
Orientierungssätze:1. Wollen Tarifvertragsparteien in einer neu geschaffenen Tarifnorm vom Regelungsinhalt der Vorgängerregelung grundlegend abweichen, müssen sie ihren Änderungswillen deutlich zum Ausdruck bringen. Eine lediglich redaktionelle Anpassung an die Diktion des neuen Tarifwerks genügt dafür nicht (Rn. 34).2. Die Einholung einer Tarifauskunft darf nicht auf die prozessentscheidende Rechtsfrage gerichtet sein, da die Auslegung von Tarifverträgen den Gerichten für Arbeitssachen vorbehalten ist (Rn. 37).
1. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Wortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können.
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