Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 23. Oktober 2008 - 2 K 1228/06 - geändert; der beklagte Landkreis wird auch insoweit unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide vom 17. März 2005 und vom 21. Juli 2006 verpflichtet, über den Förderungsantrag vom 25. Januar 2005 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, als eine Bezuschussung für das Jahr 2005 abgelehnt wurde.
Der beklagte Landkreis trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens in beiden Rechtszügen insgesamt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger betreibt eine Kleinkindertagesstätte. Er begehrt vom Beklagten Zuschüsse für das Jahr 2005.
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