Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten zur Rückerstattung von Bezügen für die Monate August 1994 bis März 1995, die der klagende Verein aufgrund eines später wieder aufgehobenen Urteils des Landesarbeitsgerichts Köln an ihn geleistet hatte.
Der am 01.03.1929 geborene Beklagte war beim Kläger bzw. dessen Rechtsvorgänger, der in Köln seinen Sitz hat, vom 01.08.1964 bis 31.07.1994 als wissenschaftlicher Mitarbeiter beschäftigt.
Dem Arbeitsverhältnis der Parteien lagen die Bedingungen des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 01.06.1996 (ArbG-Akte Blatt 90 f.) zugrunde. Dessen § 8 lautet wie folgt:
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