BSG - Beschluss vom 13.02.2008
B 4 RS 133/07 B
Normen:
AAÜG § 1 § 5 § 8, Anl. 1 Nr. 1 ; ZAVtIV; ZAVtIVDBest 2;
Vorinstanzen:
LSG Mecklenburg-Vorpommern, vom 07.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 46/06
SG Schwerin, vom 12.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 RA 281/03

Auslegung der Verordnung über die Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz

BSG, Beschluss vom 13.02.2008 - Aktenzeichen B 4 RS 133/07 B

DRsp Nr. 2008/10969

Auslegung der Verordnung über die Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz

Einer erweiternden Auslegung der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17.8.1950 steht das Analogieverbot entgegen. Sie hat sich daher strikt am Wortlaut zu orientieren. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AAÜG § 1 § 5 § 8, Anl. 1 Nr. 1 ; ZAVtIV; ZAVtIVDBest 2;

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist in der Hauptsache streitig, ob die Beklagte verpflichtet ist, Beschäftigungszeiten des Klägers in der DDR als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) und die dabei erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

Dem Kläger wurde in der DDR im Juli 1973 das Recht verliehen, die Berufsbezeichnung "Ingenieur für Landtechnik" zu führen. Ab 1.7.1973 war er beim Kreisbetrieb für Landtechnik (KfL) P. zunächst als Ingenieur (für Rationalisierung und Investitionen), sodann als Bereichsleiter Instandhaltung und zuletzt als Abteilungsleiter Wissenschaft und Technik und Personalwesen beschäftigt. In ein Versorgungssystem der DDR war er nicht einbezogen worden.