I. Zwischen den Beteiligten ist in der Hauptsache streitig, ob die Beklagte verpflichtet ist, Beschäftigungszeiten des Klägers in der DDR als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) und die dabei erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Dem Kläger wurde in der DDR im Juli 1973 das Recht verliehen, die Berufsbezeichnung "Ingenieur für Landtechnik" zu führen. Ab 1.7.1973 war er beim Kreisbetrieb für Landtechnik (KfL) P. zunächst als Ingenieur (für Rationalisierung und Investitionen), sodann als Bereichsleiter Instandhaltung und zuletzt als Abteilungsleiter Wissenschaft und Technik und Personalwesen beschäftigt. In ein Versorgungssystem der DDR war er nicht einbezogen worden.
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