BAG - Urteil vom 26.03.1991
3 AZR 47/90
Normen:
Unterstützungs-Richtlinien (1980 der Unterstützungskasse des DGB e.V. i.d.F. vom 1. Januar 1986) § 22; RVO § 189 ;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 29.06.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 1987/89
II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf - Urteil vom 26.10.1989 - 5 (13) Sa 946/89 -,

Auslegung der Unterstützungskassen-Richtlinien DGB

BAG, Urteil vom 26.03.1991 - Aktenzeichen 3 AZR 47/90

DRsp Nr. 2000/1170

Auslegung der Unterstützungskassen-Richtlinien DGB

»Erhält ein Arbeitnehmer neben einer rückwirkend bewilligten Erwerbsunfähigkeitsrente Krankengeld sowie einen Zuschuß des Arbeitgebers zum Krankengeld, so daß Krankengeld und Zuschuß dem früheren Nettoverdienst des Arbeitnehmers entsprechen, so besteht während dieser Zeit kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Erwerbsunfähigkeitsunterstützung nach § 22 Abs. 2 der Unterstützungs-Richtlinien der Unterstützungskasse des DGB. Der Zuschuß des Arbeitgebers zum Krankengeld ist als Arbeitsentgelt im Sinne dieser Vorschrift anzusehen.«

Normenkette:

Unterstützungs-Richtlinien (1980 der Unterstützungskasse des DGB e.V. i.d.F. vom 1. Januar 1986) § 22; RVO § 189 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der beklagten Unterstützungskasse Nachzahlung von Unterstützungsleistungen wegen Erwerbsunfähigkeit.