OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 29.08.2013
20 A 1399/12.PVB
Normen:
SGB II § 44d Abs. 4; SGB II § 44g Abs. 1; BPersVG § 76 Abs. 2 Nr. 10;
Fundstellen:
DÖV 2014, 167
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 33 K 3638/11

Auslegung der für die Abgrenzung der Befugnisse des Geschäftsführers einer gemeinsamen Einrichtung und des vorsitzenden Mitglieds der Geschäftsführung einer Arbeitsagentur maßgeblichen Begriffe der Begründung und Beendigung von Rechtsverhätlnissen; Personalratsbestimmung bei die Beschäftigten betreffende Personalmaßnahmen i.R. der Zuweisung von Tätigkeiten bei einer gemeinsamen Einrichtung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.08.2013 - Aktenzeichen 20 A 1399/12.PVB

DRsp Nr. 2013/21999

Auslegung der für die Abgrenzung der Befugnisse des Geschäftsführers einer gemeinsamen Einrichtung und des vorsitzenden Mitglieds der Geschäftsführung einer Arbeitsagentur maßgeblichen Begriffe der Begründung und Beendigung von Rechtsverhätlnissen; Personalratsbestimmung bei die Beschäftigten betreffende Personalmaßnahmen i.R. der Zuweisung von Tätigkeiten bei einer gemeinsamen Einrichtung

1. Zur Frage, welcher Personalrat bei Personalmaßnahmen zu beteiligen ist, die Beschäftigte betreffen, denen Tätigkeiten bei einer gemeinsamen Einrichtung zugewiesen sind.2. Die für die Abgrenzung der Befugnisse des Geschäftsführers einer gemeinsamen Einrichtung und des vorsitzenden Mitglieds der Geschäftsführung einer Arbeitsagentur maßgeblichen Begriffe der Begründung und Beendigung der mit den Beschäftigten bestehenden Rechtsverhältnisse in § 44 d Abs. 4 SGB II sind eng auszulegen.3. Die Übertragung einer zusätzlichen oder anderen Tätigkeit, die zur Zahlung einer erstmaligen, weiteren oder höher dotierten Funktionsstufe im Sinne von § 20 TV-BA führt, an einen Beschäftigten, dem Tätigkeiten bei einer gemeinsamen Einrichtung zugewiesen sind, unterliegt nicht der Mitbestimmung des bei der Arbeitsagentur gebildeten Personalrats.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen