LAG Düsseldorf - Urteil vom 06.03.2017
9 Sa 809/16
Normen:
TVG § 1;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 29.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2485/16

Auslegung der arbeitsvertraglich vereinbarten Geltung von näher konkretisierten Tarifverträgen soweit sie für den Arbeitgeber verbindlich sind

LAG Düsseldorf, Urteil vom 06.03.2017 - Aktenzeichen 9 Sa 809/16

DRsp Nr. 2017/4595

Auslegung der arbeitsvertraglich vereinbarten Geltung von näher konkretisierten Tarifverträgen "soweit sie für den Arbeitgeber verbindlich sind"

Wird in einem Arbeitsvertrag die Geltung von näher konkretisierten Tarifverträgen mit der Einschränkung "soweit sie für den Arbeitgeber verbindlich sind" vereinbart, handelt es sich auch nach den seit dem 01.01.2002 geltenden Beurteilungsmaßstäben um eine Gleichstellungsabrede.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 29.08.2016, Az.: 2 Ca 2485/16 abgeändert und die Klage abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3.

Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.

Normenkette:

TVG § 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche, die von der Frage abhängen, ob die Beklagte verpflichtet ist, Tariflohnerhöhungen für Mitarbeiter des Einzelhandels Nordrhein-Westfalen an die Klägerin weiterzugeben.

Die Beklagte betreibt E.-G.-Shops an Flughäfen.

Die am 01.09.1961 geborene Klägerin ist bei der Beklagten bzw. bei deren Rechtsvorgängerinnen seit dem 15.10.1993 beschäftigt. Die Einzelheiten dieser Beschäftigung regelt der Anstellungsvertrag mit der Firma "Gebr. I." vom 19.10./26.10.1993 (Blatt 67 - 71 GA). Soweit hier von Interesse enthält dieser Anstellungsvertrag unter anderem die folgenden Regelungen:

1. 2. 3.