Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 26.04.2012 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf Zahlung eines Zuschusses zum Übergangsgeld.
Der am 13.02.1956 geborene Kläger ist seit dem 01.10.1980 Arbeitnehmer der Beklagten beziehungsweise deren Rechtsvorgängerin. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden u.a. die "Vertragsbedingungen übertariflicher Mitarbeiter" mit Stand vom 01.04.200 Anwendung. Die Ziffer 5 dieser Vertragsbedingungen enthält u.a. folgende Regelung:
5. Gehaltsfortzahlung bei Krankheit oder Tod
Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit infolge Krankheit wird das Gehalt entsprechend der jeweils geltenden Regelungen des
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