Die Beschwerde wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat "Berufung", die als Beschwerde auszulegen ist, erhoben, ohne dass das SG München eine beschwerdefähige Entscheidung getroffen hat. Es hat ihn lediglich zu einer beabsichtigten Verweisung an das örtlich zuständige
Diese Entscheidung ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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