LAG Hamm - Urteil vom 16.01.2013
2 Sa 1150/11
Normen:
§§ 133, 157, 305 c Abs. 2; 611 BGB; § 77 Abs. 3 BetrVG;
Vorinstanzen:
ArbG Münster, vom 17.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 57/11

Auslegung ArbeitsvertragVerweis auf Tarifverträge inArbeitsvertragVerweis auf Tarifverträge in unwirksamer Betriebsvereinbarung

LAG Hamm, Urteil vom 16.01.2013 - Aktenzeichen 2 Sa 1150/11

DRsp Nr. 2013/15934

Auslegung ArbeitsvertragVerweis auf Tarifverträge inArbeitsvertragVerweis auf Tarifverträge in unwirksamer Betriebsvereinbarung

Haben nicht tarifgebundenen Arbeitsvertragsparteien dieVergütung in einem Vollzeitarbeitsverhältnis nach einer bestimmten tariflichenVergütungsgruppe vereinbart, ohne den Umfang der Arbeitszeit selbst zu regeln, istdavon auszugehen, dass auch die tariflich geltende Arbeitszeit geschuldet wird.Bei einer Bezugnahme auf die "gültigenBetriebsvereinbarungen" gelten die tariflichen Bestimmungen beiUngültigkeit der Betriebsvereinbarung individualrechtlich nicht.

Tenor

Das Versäumnisurteil vom 21.11.2012 wird aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 17.06.2011 - 4 Ca 57/11 - zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt mit Ausnahme der Kosten, die durch die Säumnis des Klägers in der Berufungsverhandlung vom 21.11.2012 entstanden und von diesem zu tragen sind.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

§§ 133, 157, 305 c Abs. 2; 611 BGB; § 77 Abs. 3 BetrVG;

Tatbestand

Die Parteien streiten um Restvergütungsansprüche des Klägers, wobei zwischen ihnen hauptsächlich die Frage streitig ist, ob die Beklagte zur Weitergabe der Tariflohnerhöhungen verpflichtet ist.

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