BSG - Beschluss vom 15.04.2015
B 8 SO 40/14 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3; SGB XII § 117 Abs. 1 S. 1; BSHG § 116 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Mecklenburg-Vorpommern, vom 21.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 SO 26/12
SG Stralsund, - Vorinstanzaktenzeichen S 5 SO 55/11

Auskunftsverlangen und Voraussetzungen der AuskunftspflichtBestehen eines UnterhaltsanspruchsGeklärte Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 15.04.2015 - Aktenzeichen B 8 SO 40/14 BH

DRsp Nr. 2015/7751

Auskunftsverlangen und Voraussetzungen der Auskunftspflicht Bestehen eines Unterhaltsanspruchs Geklärte Rechtsfrage

1. Die Frage, ob eine Auskunftspflicht nach § 117 Abs. 1 Satz 1 SGB XII besteht, wenn Unterhaltsansprüche nach dem Sachvortrag des Auskunftspflichtigen ausgeschlossen sind, ist nicht klärungsbedürftig; sie ist durch die Rechtsprechung des BVerwG und des BSG geklärt. 2. Das BVerwG hat zur Auskunftspflicht nach der gleichlautenden Vorschrift des § 116 Abs. 1 BSHG ausgeführt, die Rechtmäßigkeit des Auskunftsverlangens setze nicht voraus, dass (der zur Überleitung vorgesehene) Unterhaltsanspruch auch bestehe, es sei denn, er bestehe offensichtlich nicht. 3. Deshalb ist zur Auskunft schon verpflichtet, wer als Unterhaltsschuldner des Sozialhilfeempfängers in Betracht kommt. 4. Einwendungen gegen die Leistungspflicht - insbesondere der Einwand, es bestehe ein vorrangiger Anspruch auf Schadensersatz - sind in dem sich ggf. anschließenden Zivilrechtsstreit zu klären. 5. Der Senat hat sich der Rechtsprechung des BVerwG bereits angeschlossen.

Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 21. August 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3; § Abs. S. 1;