BSG, Urteil vom 16.08.1989 - Aktenzeichen 7 RAr 82/88
DRsp Nr. 1999/6957
Auskunftspflicht nach § 144 Abs. 3AFG
1. Das Arbeitsamt kann die Auskunftspflicht nach § 144 Abs. 3AFG durch Verwaltungsakt geltend machen und ggf durch Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung durchsetzen. Nach der bis zum 29.12.1988 geltenden Rechtslage besteht eine Auskunftspflicht der Eltern nach § 144 Abs. 3AFG nicht, wenn der Arbeitslose schon wegen seines Verhaltens keinen Unterhaltsanspruch hat.2. Neben § 144 Abs. 3AFG findet § 99 SGB X keine Anwendung. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]