BAG - Urteil vom 13.03.2024
10 AZR 117/23
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3; BGB § 242;
Fundstellen:
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 7 vom 13.03.2024
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt am Main, vom 20.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 725/22 SK

Auskunftsansprüche eines Arbeitgeberverbands gegen die Sozialkassen im Malerhandwerk und Lackiererhandwerk; Finanzierung der Öffentlichkeitsarbeit der Sozialkassen aus Beitragsmitteln der Arbeitgeber

BAG, Urteil vom 13.03.2024 - Aktenzeichen 10 AZR 117/23

DRsp Nr. 2024/4429

Auskunftsansprüche eines Arbeitgeberverbands gegen die Sozialkassen im Malerhandwerk und Lackiererhandwerk; Finanzierung der Öffentlichkeitsarbeit der Sozialkassen aus Beitragsmitteln der Arbeitgeber

1. Für ein Auskunftsverlangen beitragspflichtiger Arbeitgeber, anspruchsberechtigter Arbeitnehmer oder "konkurrierender" Arbeitgeberverbände gegen die Sozialkassen im Maler- und Lackiererhandwerk besteht keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage, auch nicht nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Auskunftsansprüche können sich aber nach allgemeinen Grundsätzen aus Treu und Glauben ergeben. 2. Die Befugnis zur Öffentlichkeitsarbeit der Sozialkassen des Maler- und Lackiererhandwerks folgt auch ohne explizite Regelung aus dem in der jeweiligen Satzung dem Vorstand zugewiesenen Aufgabenbereich der Geschäftsführung. Orientierungssätze: