Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. August 2019 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1540,39 Euro festgesetzt.
I
Mit Urteil vom 22.8.2019 hat das LSG Berlin-Brandenburg einen Auskunfts- und Zahlungsanspruch des Klägers verneint, den dieser auf einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss stützt.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde beim
II
Die Beschwerde des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
Das
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder
die angefochtene Entscheidung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder
bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden(Nr 3).
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