BSG - Beschluss vom 14.01.2019
B 8 SO 56/18 B
Normen:
SGB XII § 117 Abs. 1 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 21.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 SO 1715/16
SG Stuttgart, vom 01.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 SO 2502/15

Auskunftsanspruch über Einkommens- und Vermögensverhältnisse eines Angehörigen bei der Gewährung von Leistungen nach dem SGB XIINegativevidenz eines AuskunftsverlangensGrundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenErneute Klärungsbedürftigkeit einer bereits höchstrichterlich entschiedenen Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 14.01.2019 - Aktenzeichen B 8 SO 56/18 B

DRsp Nr. 2019/2881

Auskunftsanspruch über Einkommens- und Vermögensverhältnisse eines Angehörigen bei der Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII Negativevidenz eines Auskunftsverlangens Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Erneute Klärungsbedürftigkeit einer bereits höchstrichterlich entschiedenen Rechtsfrage

1. Ein Auskunftsverlangen ist rechtswidrig, wenn ein Unterhaltsanspruch offensichtlich nicht besteht (sog. Negativevidenz). 2. Eine bereits von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschiedene Rechtsfrage ist grundsätzlich nicht mehr klärungsbedürftig und kann nur dann wieder klärungsbedürftig werden, wenn der Rechtsprechung in nicht geringfügigem Umfang widersprochen wird und gegen sie nicht von vornherein abwegige Einwendungen vorgebracht werden; dies ist mit der Beschwerdebegründung darzulegen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. Juni 2018 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB XII § 117 Abs. 1 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I

Im Streit ist die Verpflichtung des Klägers, Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen.