Auf die Revision der Beklagten und unter Zurückweisung der weitergehenden Revision wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. April 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben,
1.als festgestellt worden ist,
dass die Prämienerhöhungen zum 1. Januar 2019 in den Tarifen für Karl Heinz H K um 0,42 € und S um 0,98 € sowie im Tarif S für Andrea H um 0,81 € nach dem 30. April 2021 unwirksam sind,
2. - - -
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