1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 17.12.2008 - 9 BV 277/08 - wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten über das Auskunftsrecht des Betriebsrats nach §
Der Betriebsrat erhielt Kenntnis von der arbeitgeberseitigen Abmahnung vom 13.05.2008, indem sich die von der Abmahnung betroffene Mitarbeiterin an den Betriebsrat nach Erhalt der Abmahnung wandte.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|