ArbG Dortmund, vom 30.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 81/08
BAG, 1 ABN 33/09,
Auskunftsanspruch des Betriebsrats bei Einsatz von Mitarbeitern einer Fremdfirma
LAG Hamm, Beschluss vom 13.02.2009 - Aktenzeichen 10 TaBV 131/08
DRsp Nr. 2009/17046
Auskunftsanspruch des Betriebsrats bei Einsatz von Mitarbeitern einer Fremdfirma
1. Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG ist der Betriebsrat zur Durchführung seiner gesetzlichen Aufgaben rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten; die Unterrichtung erstreckt sich auch auf die Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zur Arbeitgeberin stehen.2. Mit der Verpflichtung der Arbeitgeberin nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG geht ein entsprechender Anspruch des Betriebsrats einher.3. Zu den Aufgaben des Betriebsrats gehören einerseits die Wahrnehmung sämtlicher Mitbestimmungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz, andererseits die in § 80 Abs. 1BetrVG genannten allgemeinen Aufgaben.4. Zur Wahrung der Beteiligungs- und Überwachungsbefugnisse des Betriebsrats ist die Nennung der Namen sowie die Mitteilung der konkreten Einsatzzeiten der Mitarbeiter einer Fremdfirma erforderlich.5. Der Auskunftsanspruch des § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG setzt nicht voraus, dass die Arbeitgeberin über die begehrten Informationen in urkundlicher Form oder in Gestalt einer elektronischen Datei bereits verfügt; der Auskunftsanspruch besteht auch schon dann, wenn die Arbeitgeberin die entsprechenden Daten entweder tatsächlich kennt oder sie, weil sie für sie einfach zugänglich sind, doch zur Kenntnis nehmen könnte.
Tenor:
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