LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 17.08.2012
10 Sa 1160/11
Normen:
UWG § 8; UWG § 9; UWG § 17; BGB § 242; BGB § 280; BGB § 249;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 14.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 520/10

Auskunfts-, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche aus einem beendeten Arbeitsverhältnis bei unlauterem Wettbewerb des Arbeitnehmers

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.08.2012 - Aktenzeichen 10 Sa 1160/11

DRsp Nr. 2013/4261

Auskunfts-, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche aus einem beendeten Arbeitsverhältnis bei unlauterem Wettbewerb des Arbeitnehmers

1. a) Ein ausgeschiedener Arbeitnehmer darf, wenn er keinem Wettbewerbsverbot unterliegt, die während der Beschäftigungszeit bei seinem früheren Arbeitgeber erworbenen Kenntnisse und Informationen bei einem Mitwettbewerber seines bisherigen Arbeitgebers unbeschränkt verwerten.b) Das gilt allerdings nur für Informationen, die er in seinem Gedächtnis bewahrt oder auf die er aufgrund anderer Quellen zugreifen kann, zu denen er befugtermaßen Zugang hat.2. Die Berechtigung, erworbene Kenntnisse nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch zum Nachteil des früheren Arbeitgebers einzusetzen, bezieht sich dagegen nicht auf Informationen, die dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer nur deshalb bekannt sind, weil er auf schriftliche Unterlagen zurückgreifen kann, die er während seiner Beschäftigungszeit angefertigt oder in sonstiger Weise erlangt hat.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt, Aktenzeichen: 9 Ca 520/10, vom 14. Juni 2011 abgeändert und der Beklagte im Wege der Stufenklage verurteilt, in der ersten Stufe Auskunft zu erteilen,