BSG - Beschluss vom 26.04.2022
B 10 SF 1/22 BH
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 21.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 29 SF 120/19

Auskunft über den Zugriff auf Daten eines Leistungsempfängers bei einem Jobcenter durch andere StellenAblehnung eines Prozesskostenhilfeantrags

BSG, Beschluss vom 26.04.2022 - Aktenzeichen B 10 SF 1/22 BH

DRsp Nr. 2022/8258

Auskunft über den Zugriff auf Daten eines Leistungsempfängers bei einem Jobcenter durch andere Stellen Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags

Tenor

Der Antrag der Kläger, ihnen für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. Dezember 2021 Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I

Die Kläger begehren in der Hauptsache das Einschreiten des Beklagten wegen vermeintlicher Datenrechtsverstöße des Jobcenters Märkisch-Oderland mit dem Ziel, den Klägern Auskunft über den Zugriff auf ihre Daten durch andere Stellen zu erteilen.

Die Kläger stehen bei dem Jobcenter Märkisch-Oderland im Bezug von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach den Vorschriften des SGB II.