Ausgleichsquittung eines ausländischen Arbeitnehmers
LAG Köln, Urteil vom 24.11.1999 - Aktenzeichen 2 Sa 1128/99
DRsp Nr. 2000/3982
Ausgleichsquittung eines ausländischen Arbeitnehmers
»1. Ein Arbeitnehmer kann auch noch nach Erhebung einer Kündigungsschutzklage in einer Ausgleichsquittung auf die Durchführung des Kündigungsschutzrechtsstreits verzichten. Ein solcher Verzicht muß unmißverständlich erklärt werden.2. Obige Grundsätze gelten auch für ausländische Arbeitnehmer.3. Ein Arbeitgeber kann sich aufgrund seiner Fürsorgepflicht auf Wirksamkeit einer von einem ausländischen Arbeitnehmer unterzeichneten Ausgleichsquittung dann nicht berufen, wenn er weiß oder erkennen muß, daß der Arbeitnehmer den Inhalt der Erklärung wegen fehlender Sprachkenntnisse nicht versteht.
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