»1. Es unterliegt ernstlichen Zweifeln, ob der nach § 23 Abs. 2 HAltPflG zu erhebende Ausgleichsbetrag die Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für eine verfassungsrechtlich zulässige Sonderabgabe erfüllt.2. Das HAltPflG enthält keine Ermächtigung zur Einbeziehung von vor seinem Inkrafttreten entstandenen Kosten in den Ausgleichsbetrag.3. Es bestehen außerdem ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der zur Ausführung des § 23 Abs. 2 HAltPflG erlassenen KostAusglVO.«