Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 17. November 2020 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I
Der Kläger begehrt in der Hauptsache die Gewährung eines (finanziellen) Ausgleichs wegen der Folgen einer Wehrdienstbeschädigung nach dem
Mit Urteil vom 17.11.2020 hat das LSG wie vor ihm das
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum
II
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