BSG - Beschluss vom 30.06.2021
B 9 V 65/20 B
Normen:
SVG § 85 Abs. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 17.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 VE 7/19
SG Chemnitz, vom 30.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 VE 13/16

Ausgleich für die Folgen einer Wehrdienstbeschädigung nach dem SVGVerfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 30.06.2021 - Aktenzeichen B 9 V 65/20 B

DRsp Nr. 2021/11886

Ausgleich für die Folgen einer Wehrdienstbeschädigung nach dem SVG Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 17. November 2020 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SVG § 85 Abs. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I

Der Kläger begehrt in der Hauptsache die Gewährung eines (finanziellen) Ausgleichs wegen der Folgen einer Wehrdienstbeschädigung nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) iVm dem Bundesversorgungsgesetz im Wege des Zugunstenverfahrens.

Mit Urteil vom 17.11.2020 hat das LSG wie vor ihm das SG (Gerichtsbescheid vom 30.1.2019) und die Beklagte einen Anspruch des Klägers auf Ausgleich nach § 85 Abs 1 SVG verneint. Sein Grad der Schädigungsfolgen (GdS) sei weiterhin zutreffend mit 20 festgestellt; eine maßgebliche Verschlechterung lasse sich nicht nachweisen.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt. Das LSG habe ihm rechtliches Gehör verwehrt und sei von der Rechtsprechung des BSG abgewichen.

II