BSG - Urteil vom 12.02.1992
8 RKn 7/91
Normen:
AFG § 101 Abs. 1 S. 1, § 103 Abs. 1 Nr. 1, § 169c Nr. 2 ; RKG § 57 S. 1 Nr. 3; RVO § 1259 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BSGE 70, 111
NZS 1992, 30
SozR 3-2200 § 1259 Nr. 11

Ausfallzeit wegen Arbeitslosigkeit während des Bezugs einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit

BSG, Urteil vom 12.02.1992 - Aktenzeichen 8 RKn 7/91

DRsp Nr. 1998/7581

Ausfallzeit wegen Arbeitslosigkeit während des Bezugs einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit

1. Während des Bezugs einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit kann ein untervollschichtig einsetzbarer Versicherter auch eine Ausfallzeit wegen Arbeitslosigkeit zurücklegen. Das gilt selbst für den Fall, daß die Erwerbsunfähigkeit bis zum Versicherungsfall des Alters andauert.2. Voraussetzung für den Ausfallzeittatbestand der Arbeitslosigkeit ist die Arbeitsfähigkeit und Arbeitsbereitschaft. Bei Erfüllun dieser Voraussetzung kann in der Regel eine gesonderte Prüfung entfallen, ob die versicherungspflichtige Beschäftigung nur unterbrochen wurde oder der Versicherte endgültig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 101 Abs. 1 S. 1, § 103 Abs. 1 Nr. 1, § 169c Nr. 2 ; RKG § 57 S. 1 Nr. 3; RVO § 1259 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger begehrt die rentenerhöhende Anrechnung einer während des Bezugs einer Knappschaftsrente wegen Erwerbsunfähigkeit zurückgelegten Ausfallzeit der Arbeitslosigkeit.