I. Streitig ist die Anrechnung einer Ausfallzeit auf ein Altersruhegeld.
Der Kläger war bis April 1984 als Elektroingenieur versicherungspflichtig beschäftigt und bezog vom 1. Mai 1984 bis 28. Oktober 1985 Arbeitslosengeld (Alg). Seit dem Jahr 1967 bis zur Löschung im Dezember 1985 war er mit einem Elektro-und Radiofachgeschäft in der Handwerksrolle der Handwerkskammer Mittelfranken eingetragen. In den Jahren 1984/85 übte der Kläger eine selbständige Erwerbstätigkeit nicht aus, noch erzielte er Einkünfte aus dem eingetragenen Handwerksbetrieb.
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