I. Die Parteien haben darüber gestritten, ob das zwischen ihnen mit Wirkung zum 1. Januar 2006 begründete Arbeitsverhältnis durch eine am 27. Juni 2006 der Klägerin zugegangene ordentliche Kündigung der Beklagten zum 11. Juli 2006 aufgelöst worden ist und ob die Beklagte zur Weiterbeschäftigung der Klägerin bereits vor rechtskräftiger Entscheidung des Kündigungsrechtsstreits verpflichtet ist.
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