I.
Bevor die Parteien im Revisionsverfahren übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt haben, haben sie darüber gestritten, ob das Berufsausbildungsverhältnis zwischen ihnen durch die außerordentliche Kündigung des beklagten Landes vom 23. August 1984 rechtswirksam beendet worden ist.
Der 1948 geborene Kläger verbüßte in der Justizvollzugsanstalt Ulm des beklagten Landes eine Freiheitsstrafe.
Am 24. November 1983 schloss die Vollzugsanstalt mit ihm einen Berufsausbildungsvertrag zum Ausbildungsberuf "Fleischer - verkaufsbetont -, nach einem Formularvertrag, wie er von der Handwerkskammer empfohlen wird.
Er enthält u.a. folgende Regelungen:
"§ 7: Kündigung
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