BBiG § 4 Abs. 1 Nr. 8, Nr. 9 ; BGB § 242 ; TVG §§ 4 5 Abs. 4 ; TVGDV § 9 Abs. 2 ; Vereinbarung über Ausbildungsvergütung für Auszubildende (Lehrlinge) des Bäckerhandwerks in der Bundesrepublik Deutschland (Allgemeinverbindlicherklärung vom 8.1.1996);
Vorinstanzen:
ArbG Nordhausen, vom 19.05.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 586/98
Ausbildungsvergütung: tarifliche Ausschlussfrist - Hinweispflicht der Ausbilders
LAG Thüringen, Urteil vom 27.09.2000 - Aktenzeichen 9 Sa 630/99
DRsp Nr. 2002/15234
Ausbildungsvergütung: tarifliche Ausschlussfrist - Hinweispflicht der Ausbilders
»1. Aus dem Wortlaut von § 4 Abs. 1 Nr. 9BBiG ergibt sich die Verpflichtung des Ausbildenden, auf einen auf das Berufsausbildungsverhältnis anzuwendenden allgemeinverbindlichen Tarifvertrag hinzuweisen.2. Die normative gesetzesgleiche Wirkung einer Ausschlussfrist verbietet es, die Kenntnis der Parteien von der Existenz und dem Inhalt der Ausschlussfrist als Voraussetzung für deren Anwendung zu betrachten.3. Die Anwendung einer Ausschlussfrist ist damit nicht davon abhängig, ob der Ausbildende auf einen auf das Berufsausbildungsverhältnis anzuwendenden allgemeinverbindlichen Tarifvertrag gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 8BBiG hingewiesen hat.4. Allein die Tatsachen, daß der Ausbildende seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist, auf einen auf das Berufsausbildungsverhältnis anzuwendenden allgemeinverbindlichen Tarifvertrag hinzuweisen (§ 4 Abs. 1 Nr. 9BBiG) und diesen allgemeinverbindlichen Tarifvertrag im Betrieb auch nicht ausgelegt hat (§ 9 Abs. 2TVGDV), rechtfertigen nicht den Einwand der Arglist oder des Verstoßes gegen Treu und Glauben, mit der Folge, die Ausschlussfrist nicht anzuwenden.«