Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin die während eines Lehrgangs an der Sparkassenschule weitergezahlte Vergütung zeitanteilig zurückzuzahlen. Der Beklagte wurde ab 1. September 1971 bei der Klägerin zum Bankkaufmann ausgebildet. Nach bestandener Prüfung war er ab 15. Juni 1974 bei der Klägerin als Bankkaufmann tätig. Dem Arbeitsverhältnis lagen die Vorschriften des
§ 1 Gewährung von Sonderurlaub
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