LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 12.04.2016
L 6 AS 44/16 B PKH
Normen:
BAFöG § 12 Abs. 2 Nr. 1; BAFöG § 2 Abs. 1 S. 1; BAFöG § 2 Abs. 1a; SGB II § 27 Abs. 3; SGB II § 7 Abs. 5; SGB II § 7 Abs. 6 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Kiel, vom 14.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 35 AS 985/14

Ausbildungskosten; Einkommensanrechnung; Einkommensbereinigung; Elterneinkommen; fiktive Bedürftigkeitsberechnung; Meistbegünstigungsprinzip; Unterkunftskosten; Zufluss; Zuschuss

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12.04.2016 - Aktenzeichen L 6 AS 44/16 B PKH

DRsp Nr. 2016/12705

Ausbildungskosten; Einkommensanrechnung; Einkommensbereinigung; Elterneinkommen; fiktive Bedürftigkeitsberechnung; Meistbegünstigungsprinzip; Unterkunftskosten; Zufluss; Zuschuss

1. Wird gegen eine Bewilligungsentscheidung über Leistungen für Auszubildende nach § 27 Abs. 3 SGB II mit dem Antrag Klage erhoben, Leistungen "gemäß SGB II als Hilfe zum Lebensunterhalt" zu bewilligen, ist nach dem prozessualen Meistbegünstigungsprinzip im Zweifel davon auszugehen, dass nicht nur die Bewilligung von Arbeitslosengeld II sondern hilfsweise auch die Bewilligung eines höheren Zuschusses zu den Unterkunftskosten nach § 27 Abs. 3 SGB II begehrt wird.2. Die höchstrichterlich zu § 22 Abs. 7 SGB II in der bis zum 31.3.2011 geltenden Fassung entwickelte so genannte fiktive Bedürftigkeitsberechnung (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 2010 - B 4 AS 69/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 32) ist auf § 27 Abs. 3 SGB II grundsätzlich übertragbar.3. Modifikationsbedarf besteht aber insoweit, als Auszubildende nunmehr einen Zuschuss auch erhalten können, wenn sie BAföG-Leistungen wegen anrechenbaren Einkommens und Vermögens (der Eltern) nicht erhalten.