1. Wird gegen eine Bewilligungsentscheidung über Leistungen für Auszubildende nach § 27 Abs. 3SGB II mit dem Antrag Klage erhoben, Leistungen "gemäß SGB II als Hilfe zum Lebensunterhalt" zu bewilligen, ist nach dem prozessualen Meistbegünstigungsprinzip im Zweifel davon auszugehen, dass nicht nur die Bewilligung von Arbeitslosengeld II sondern hilfsweise auch die Bewilligung eines höheren Zuschusses zu den Unterkunftskosten nach § 27 Abs. 3SGB II begehrt wird.2. Die höchstrichterlich zu § 22 Abs. 7SGB II in der bis zum 31.3.2011 geltenden Fassung entwickelte so genannte fiktive Bedürftigkeitsberechnung (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 2010 - B 4 AS 69/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 32) ist auf § 27 Abs. 3SGB II grundsätzlich übertragbar.3. Modifikationsbedarf besteht aber insoweit, als Auszubildende nunmehr einen Zuschuss auch erhalten können, wenn sie BAföG-Leistungen wegen anrechenbaren Einkommens und Vermögens (der Eltern) nicht erhalten.
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