»1. Für die ausbildungsförderungsrechtliche Vermögenszuordnung sind rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkungen über Vermögensgegenstände unerheblich, da sie den Auszubildenden nicht am - objektiven - Zugriff auf diese hindern.2. Ein sich aus dem Treuhandverhältnis ergebender Herausgabeanspruch kann unter bestimmten Voraussetzungen als vermögensmindernde Schuld i.S. des § 28 Abs. 3BAföG anzuerkennen sein.3. Abreden zwischen dem Auszubildenden und einem Dritten über auf Konten des Auszubildenden befindliche Gelder begründen nicht ohne weiteres ein Treuhandverhältnis; hierfür müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.4. An den Nachweis einer Treuhandvereinbarung sind hohe Anforderungen zu stellen. Die Beweislast für die Rechtswidrigkeit der geleisteten Ausbildungsförderung trägt grundsätzlich der Leistungsträger. Die Unaufklärbarkeit von in die Sphäre des Auszubildenden fallenden Vorgängen geht indes zu seinen Lasten.«