VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 17.09.2007
12 S 2539/06
Normen:
BAföG § 27 Abs. 1 ; BAföG § 28 Abs. 3 ; BAföG § 29 Abs. 3 ; SGB I § 60 ; SGB X § 45 ; StGB § 266 ;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2008, 329
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 17.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 452/06

Ausbildungsförderung: Mitwirkungspflicht; Treuhand; Vermögen; Vermögensoffenlegung; Sparkonto Großmutter; Beweislast; Rücknahme; Untreue; Unbillige Härte; Vertrauensschutz; Grobe Fahrlässigkeit

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.09.2007 - Aktenzeichen 12 S 2539/06

DRsp Nr. 2008/8357

Ausbildungsförderung: Mitwirkungspflicht; Treuhand; Vermögen; Vermögensoffenlegung; Sparkonto Großmutter; Beweislast; Rücknahme; Untreue; Unbillige Härte; Vertrauensschutz; Grobe Fahrlässigkeit

»1. Für die ausbildungsförderungsrechtliche Vermögenszuordnung sind rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkungen über Vermögensgegenstände unerheblich, da sie den Auszubildenden nicht am - objektiven - Zugriff auf diese hindern. 2. Ein sich aus dem Treuhandverhältnis ergebender Herausgabeanspruch kann unter bestimmten Voraussetzungen als vermögensmindernde Schuld i.S. des § 28 Abs. 3 BAföG anzuerkennen sein. 3. Abreden zwischen dem Auszubildenden und einem Dritten über auf Konten des Auszubildenden befindliche Gelder begründen nicht ohne weiteres ein Treuhandverhältnis; hierfür müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. 4. An den Nachweis einer Treuhandvereinbarung sind hohe Anforderungen zu stellen. Die Beweislast für die Rechtswidrigkeit der geleisteten Ausbildungsförderung trägt grundsätzlich der Leistungsträger. Die Unaufklärbarkeit von in die Sphäre des Auszubildenden fallenden Vorgängen geht indes zu seinen Lasten.«

Normenkette:

BAföG § 27 Abs. 1 ; BAföG § 28 Abs. 3 ; BAföG § 29 Abs. 3 ; SGB I § 60 ; SGB X § 45 ; StGB § 266 ;

Tatbestand: